Kurzer Überblick
über
die Schuldrechtsreform
Das Gesetz ist seit
dem
01.01.2002 in Kraft getreten. Es setzt EU-Richtlinien um.
Die wichtigsten
Veränderungen
der Rechtslage
-
Verlängerung der
Gewährleistungsfristen
im Kaufrecht von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre.
-
Beweislastumkehr bei
Schadenseintritt innerhalb
der ersten 6 Monate: Verkäufer / Händler muss beweisen, dass
Mangel nicht bereits bei Kauf vorhanden war. Dies führt zu
Stärkung
der Verbraucherrechte.
-
Die einheitliche
Grundverjährung wird
von 30 auf 3 Jahre verkürzt.
-
Der Verjährungslauf beginnt
jedoch
erst, wenn der Gläubiger die anspruchsbegründenden
Umstände
kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste.
-
Verjährung zivilrechtlicher
Ansprüche
bei Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung
des
18. Lebensjahres gehemmt.
-
Verbraucherschutzgesetze (AGBG,
VerbraucherkreditG,
HaustürwiderrufsG, FernabsatzG) wurden in das BGB
überführt.
Die
wichtigsten
Änderungen im Einzelnen:
1. Verjährungsrecht
Regelverjährung von 3 Jahren.
Beginn
mit Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis von den
anspruchsbegründenden
Umständen.
-
Ablauf spätestens 10 Jahre nach
Fälligkeit
der Forderung bzw. spätestens 30 Jahre ab der Handlung bei
Verletzung
höchstpersönlicher Rechtsgüter. (Derzeit beträgt
die
Regelverjährung 30 Jahre - allerdings mit zahlreichen Ausnahmen.)
-
Ausnahmen zur neuen
Regelverjährungsfrist:
-
Ansprüche wegen Mängeln im
Kauf-
und Werkvertrag 2 Jahre
- Mängel an Bauwerken: 5
Jahre
- Bei Rechten an einem
Grundstück: 10
Jahre
- Herausgabeansprüche aus
Eigentum und
anderen dinglichen Rechten (also Rechte an Sachen), familien- und
erbrechtliche
Ansprüche, rechtskräftig festgestellte und andere
vollstreckbare
Ansprüche: 30 Jahre.
-
Die Fristen laufen unabhängig von
der
Kenntnis des Schuldners.
-
Hemmung der Verjährung bei
Verletzung
der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Schuldner wird während des Laufs von Verhandlungen durch Hemmung
der
Verjährung vor dem Verlust seiner Ansprüche geschützt
2. Leistungsstörungsrecht
Aufnahme von bereits bisher geltendem
Richterrecht
in das Gesetz:
Vertragserfüllung geht Schadensersatz
vor. Gläubiger muss dem Schuldner zunächst eine Frist zur
nachträglichen
Erbringung der geschuldeten Leistung setzen.
-
Wenn die Leistung wieder
fehlschlägt,
kann er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
-
Wenn eine Seite ihren Beitrag gar
nicht erbringt,
z.B. eine bestellte Sache nicht liefert, kommt der Vertragspartner
leichter
Vertrag los.
Bisher:
-
Verzug durch Mahnung
herbeiführen
-
Frist mit einer
ausdrücklichen
Ablehnung der Leistung setzen
-
Ausübung des
Rücktrittsrecht.
Jetzt:
-
Fristsetzung zur Leistung (im
Kaufrecht genügt
auch zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung)
-
Ausübung des
Rücktrittsrechts nach
Fristablauf, unabhängig von der Art der verletzten Pflicht
(Haupt-,
Neben-, Leistungs- oder Schutzpflicht) und unabhängig von einem
Verschulden.
-
Auch nach Rücktritt kann
Schadensersatz
geltend gemacht werden. (Bisher waren Rücktritt und Schadensersatz
alternativ.)
-
Verzug jetzt entweder durch Mahnung
oder spätestens
nach 30 Tagen, letzteres aber nur, wenn Verbraucher zuvor in der
Rechnung
hierauf besonders hingewiesen wurde.
3.
Kaufrecht
Käufer hat ausdrücklich
Anspruch
auf Lieferung mangelfreier Sache Verlängerung der
Gewährleistungsfrist
bei Mängeln von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre (also nicht drei
Jahre
wie die Regelverjährung)
-
Beweislastumkehr zugunsten der
Verbraucher
bei Schadenseintritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung
-
Verkäufer haftet auch für
Angaben
des Herstellers über Eigenschaften der Sache, auch wenn er sie
sich
nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
-
Verkäufer haftet auch für
fehlerhafte
Montageanleitung („Ikea-Klausel")
-
Einführung eines Anspruchs des
Käufers
auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Käufer hat die Wahl zwischen
Nachbesserung und Nachlieferung, es sei denn eines davon ist
unverhältnismäßig.
-
Nach fehlgeschlagener Nachbesserung
bzw. Nachlieferung
kann eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden oder vom Vertrag
zurückgetreten
werden. (Bisher waren Minderung und Rücktritt auch sofort
möglich,
dafür bestand kein Nachbesserungsanspruch. In aller Regel ist aber
auch heute bereits durch allgemeine Geschäftsbedingungen der
Vorrang
der Nachbesserung vorgesehen.)
-
Neben Rücktritt oder Minderung
bei Verschulden
des Verkäufers auch Schadensersatzanspruch. Der Anspruch besteht
bei
einer zugesicherten Eigenschaft auch ohne Verschulden.
-
Kaufrecht kann zum Nachteil von
Verbrauchern
weitgehend nicht mehr abgeändert werden
-
Inhaltliche Anforderungen an
Garantieerklärungen
gegenüber Verbrauchern, u.a. Einfachheit und Verständlichkeit.
-
Rückgriffsanspruch des
Verkäufers
gegen seinen Lieferanten, wenn er von einem Käufer, der
Verbraucher
ist, wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen wird. Voraussetzung
hierfür
ist, dass die Sache schon vorher mangelhaft war.
4.
Werkvertragsrecht
-
Die Haftung des Werkunternehmers
für
Mängel wird an die entsprechenden Änderungen des Kaufrechts
angepasst.
-
Verträge über neu
herzustellende
bewegliche vertretbare Sachen unterliegen jetzt dem Kaufrecht.
-
Damit ist der Anwendungsbereich des
Werkvertragsrechts
stark eingeschränkt.
-
Der frühere Werklieferungsvertrag
entfällt.
-
Kostenvoranschläge werden nur
erstattet,
wenn der Werkunternehmer eine Vergütungsvereinbarung mit dem
Kunden
beweisen kann.
-
Schriftform ist hierfür nicht
erforderlich
5.
Integrierung der "Verbraucherschutzgesetze" in das BGB
AGB-Gesetz
Haustürwiderrufsgesetz
Verbraucherkreditgesetz
Fernabsatzgesetz
Teilzeit-Wohnrechtegesetz
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz
FIBOR-Überleitungs-Verordnung
Lombardsatz-Überleitungs-Verordnung
Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung
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Einheitliche Widerrufsrechte für
alle
Verbraucherverträge.
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Die Verbandsklagen des AGB-Gesetzes
werden
im Unterlassungsklagengesetz vereinheitlicht.
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Verlängerung der
Verjährungsfrist
von bisher 2 auf 3 Jahre, da jetzt die einheitliche
Regelverjährung
eingreift.
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Das Gebot, AGBs einfach und
verständlich
zu formulieren, wird ausdrücklich geregelt.
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Neugestaltung des "Verbraucherkredits"
(Darlehensvertrag
zwischen Unternehmer als Darlehensgeber und Verbraucher als
Darlehensnehmer;
außerdem Darlehen zur Aufnahme einer gewerblichen oder
selbständigen
Tätigkeit).
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vorzeitiges Kündigungsrecht bei
festverzinslichen
Darlehen gegen Vorfälligkeitsentschädigung.