HGB, Drittes Buch: Handelsbücher (§§238 - 339)
1. Abschnitt (§§ 238 - 263) gilt
für alle Kaufleute
2. Abschnitt (§§ 264 - 365)
gilt für Kapitalgesellschaften
3. Abschnitt (§§ 336 - 339)
zusätzlich für Genossenschaften
stellt den Stand des Vermögens und der Schulden fest zeichnet alle Änderungen auf ermittelt den Erfolg ist Basis für die Kalkulation dient innerbetrieblichen Kontrollen ist Grundlage der Steuerermittlung ist Beweismittel
- Wahrheit
- Klarheit
- übersichtlich
- keine Verrechnung zwischen Vermögen und Schulden
- keine Radierungen- ordnungsgemäße Erfassung der Geschäftsfälle
- vollständig
- fortlaufend
- zeitgerecht
- sachlich geordnet- Keine Buchung ohne Beleg !
- Ordnungsgemäße
- Aufbewahrung
- Handelsbriefe: 6 Jahre
- Bücher und Buchungsbelege: 10 Jahre
- gespeicherte Daten müssen jederzeit lesbar gemacht werden können (mit Monitor oder Drucker)
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