Die Buchführungspflicht

Laut HGB für Kaufleute:

§ 238 HGB (1): Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen.

HGB, Drittes Buch: Handelsbücher (§§238 - 339)

1. Abschnitt (§§ 238 - 263) gilt für alle Kaufleute
2. Abschnitt (§§ 264 - 365) gilt für Kapitalgesellschaften
3. Abschnitt (§§ 336 - 339) zusätzlich für Genossenschaften


Aufgaben der Buchführung:

  • stellt den Stand des Vermögens und der Schulden fest
  • zeichnet alle Änderungen auf
  • ermittelt den Erfolg
  • ist Basis für die Kalkulation
  • dient innerbetrieblichen Kontrollen
  • ist Grundlage der Steuerermittlung
  • ist Beweismittel


  • Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)



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